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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 10 UZ 1167/01
Rechtsgebiete: BGB, UVG
Vorschriften:
BGB § 1567 Abs. 1 S. 1 | |
UVG § 1 Abs. 1 |
2. Ist das Kind nicht (mehr) in eine vollständige Familie eingebettet, weil sich die Elternteile getrennt haben und diese Trennung über einen längeren Zeitraum andauert, ist regelmäßig nicht auf bloß subjektive Vorstellungen der Elternteile abzustellen (wie OVG Münster, Urt. vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564 ff.).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Unterhaltsvorschussrechts
hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richterin am Hess. VGH Hannappel
am 14. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Februar 2001 - 6 E 745/98 - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch nach Auffassung des beschließenden Senats sind der hier angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 1997 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 4. April 1998 rechtswidrig. Zu Unrecht hat der Beklagte die Zahlung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) an die Klägerin zu 2. mit Ablauf des 30. September 1997 eingestellt und von der Klägerin zu 1. in der Zeit vom 1. März 1996 bis 30. September 1997 bewilligte Zahlungen zurückgefordert. Der beschließende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin zu 1. in dem genannten Zeitraum 1. März 1996 bis 30. September 1997 von ihrem Ehegatten und Stiefvater der Klägerin zu 2., ..........................., dauernd getrennt lebte.
Nach der Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, der zur Bestimmung des Begriffs "dauernd getrennt lebt" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG herangezogen wird (siehe Nachweise bei Scholz, Kommentar zum Unterhaltsvorschussgesetz, 4. Aufl. 1999, § 1 Anm. 12 m. w. N.), leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Unstreitig lebten die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann in dem genannten Zeitraum nicht in häuslicher Gemeinschaft. Ob, wie das Verwaltungsgericht meint, der danach des Weiteren erforderliche Trennungswille bei der Klägerin zu 1. im fraglichen Zeitraum vorhanden war, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist er beim Ehemann der Klägerin zu 1. zu bejahen. Herr .............. wollte erkennbar die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 1. in der Zeit vom 1. März 1996 bis 30. September 1997 nicht wiederherstellen, und es hat den Anschein, dass er sich am 5. Dezember 1997 nur deshalb am damaligen Wohnort der Klägerinnen zu 1. bis 2. wieder angemeldet hat, weil seine Aufenthaltserlaubnis am 14. Dezember 1997 ablief. Der Stiefvater der Klägerin zu 2. hat nach zutreffender Einschätzung des Verwaltungsgerichts sein eigenes Leben leben wollen, unabhängig von den Bindungen an die Ehe. Seine Lebensmittelpunkte waren Alzey, Marburg oder Frankfurt am Main. Dort hat er gearbeitet und auch überwiegend seine Freizeit verbracht. Offensichtlich dienten seine vagen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde, Kontakt zur Klägerin zu 1. haben - so das Verwaltungsgericht zu Recht -, nur "dem Gesichtspunkt der Erhaltung seines von dem Zusammenleben mit der Klägerin zu 1. abhängigen Aufenthaltsstatus".
Die Abneigung des Stiefvaters der Klägerin zu 2. gegenüber der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird durch seine Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 28. Februar 2001 unterstrichen. Danach hielt sich Herr ................... nur dann - und zwar kurzfristig - bei seiner Ehefrau auf, wenn "es was zu erledigen gab", d. h. "wenn es um Behördengänge ging" (An- bzw. Ummeldung und ausländerrechtliche Angelegenheiten). Den Äußerungen des Herrn ....... ist nicht zu entnehmen, dass er mit diesen sporadischen Besuchen zumindest auch seiner Verantwortung gegenüber der Ehefrau und der Stieftochter gerecht werden wollte (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses "distanzierte Verhalten des Zeugen A. gegenüber der Klägerin zu 1." (siehe Urteilsumdruck S. 10) war wohl auch der Grund dafür, dass die Klägerin zu 1. ihre Schwangerschaft drei bis vier Monate lang gegenüber ihrem Ehemann geheimgehalten hat. Aber auch nachdem er erfahren hatte, dass er bald Vater werden würde, kümmerte sich der Ehemann der Klägerin zu 1. nicht intensiver um seine Ehefrau und die Stieftochter. Dies ergibt sich zum einen aus dem ärztlichen Attest des Dr. med. G. A. vom 15. Dezember 1997 (Bl. 163 der Behördenakte), wonach die Klägerin zu 1. während der Schwangerschaft von ihrem Ehemann getrennt lebte und es sich bei dieser Schwangerschaft infolge der psychischen Belastung um eine Risikoschwangerschaft handelte. Zum anderen ergibt sich dies aus den Angaben des Herrn A. während seiner Zeugenvernehmung. Nach etwaigen Versöhnungsversuchen befragt, erklärte er: "Als sie dann schwanger war, habe ich gedacht, oh Gott wie soll das Kind ohne Vater aufwachsen. Die Situation war für mich nicht einfach, aber ich habe es dann einfach so weiter laufen lassen ... ." Selbst gegenüber dem leiblichen Kind fühlte sich der Ehemann der Klägerin zu 1. folglich nicht verantwortlich; die Geburt des Kindes ................... war für ihn nicht Veranlassung, seine negative Einstellung gegenüber der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufzugeben.
Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht der Erklärung des Ehemanns der Klägerin zu 1. am 27. Juni 1997 gegenüber der Ausländerbehörde, eine Scheidung sei nicht beabsichtigt, er halte ständigen Kontakt zu seiner Frau und bemühe sich, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen (Bl. 141 der Ausländerakte), keine Bedeutung beigemessen hat. Auch die von der Klägerin zu 1. formulierte "Aufforderung zum Unterhalt für .............. A." vom 12. Oktober 1997 (Bl. 130 der Behördenakte) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Danach erklärt Herr ............... A., er werde - sobald er eine Schuldnerberatung aufgesucht habe und seine Schulden in den Griff bekommen habe - Unterhalt für seinen Sohn zahlen oder mit Frau A. wieder gemeinsam leben. Dass weder das eine noch das andere in absehbarer Zeit in Betracht kam, bestätigte Herr ............. A. mit seiner Unterschrift unter den Satz: "Derzeit könnten Sie das noch nicht." In Anbetracht der Gesamtumstände ist schließlich auch der Umstand unbeachtlich, dass Herr A. in der Wohnung seiner Ehefrau übernachtet und mit dieser verkehrt hat. Dass der Beklagte eine geistig-seelisch-emotionale Verbindung des Herrn ............... A. zu seiner Ehefrau daraus ableiten zu können glaubt, dass Ersterer sich an seine Frau gewandt hat, als er Schwierigkeiten mit der Ausländerbehörde bekam, ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen sind maßgebend für die Auslegung des Begriffes "dauernd getrennt lebt" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Anspruchsvoraussetzungen der genannten Norm. Dies bedingt, dass auf die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Legaldefinition nicht undifferenziert zurückgegriffen werden darf (siehe OVG Münster, Urteil vom 5. Februar 2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564 ff. = FEVS 54, 254 ff.). Wie sich aus dem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und FDP im Deutschen Bundestag - er bildete die Grundlage der gesetzlichen Regelung - ergibt, war für den Anspruchswegfall auch bei Stiefelternfamilien die Frage wesentlich, wie sich als Folge der Wiederverheiratung die tatsächliche Lage des unterhaltsbedürftigen Kindes verändert. "Wenn der allein erziehende Elternteil heiratet und das Kind einen Stiefelternteil erhält, ändert sich zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage. Das Kind ist nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet und nimmt im Allgemeinen auch an deren sozialem Stand teil. Der bisher allein erziehende Elternteil ist insgesamt freier gestellt, was auch dem Kind zugute kommt. Daher ist hier in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei allein stehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen" (BT-Drs. 8/1952, S. 6 f.). Ist aber das Kind nicht bzw. nicht mehr in eine vollständige Familie eingebettet, weil sich die Elternteile getrennt haben und diese Trennung über einen längeren Zeitraum andauert, so ist nicht einsichtig, dass bei bloß formalem Fortbestehen des ehelichen Bandes stets auf bloß subjektive - mitunter schwer zu verifizierende - Vorstellungen der Eheleute abzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs. 2 UVG hinzuweisen, wonach ein verheirateter Elternteil dann als dauernd getrennt lebend gilt, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist (siehe auch OVG Münster, a. a. O.). Im vorliegenden Fall dauerte die Trennung der Eheleute immerhin 19 Monate, und es ist nicht ersichtlich, weshalb der vorliegende Fall anders behandelt werden sollte als der in § 1 Abs. 2 UVG geregelte.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass die ebenfalls erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keinen Erfolg haben kann. Ob "die Unterhaltsvorschusskasse verpflichtet ist, ihre Leistungen einzustellen, wenn die allein Erziehende trotz Hinweises auf ihre Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt auch im folgenden Jahr noch immer die Steuerklasse für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten beansprucht", ist bereits nicht entscheidungserheblich, da - wie ausgeführt - jedenfalls der Ehemann der Klägerin zu 1. im fraglichen Zeitraum nicht bereit war, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Auch die zweite für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, "ob ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes auch bei einem oder mehreren (erfolgreichen) Versöhnungsversuchen gegeben ist", bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. War der "Versöhnungsversuch" erfolgreich, so kann von einem dauernden Getrenntleben nicht mehr gesprochen werden, war er - wie hier - erfolglos, so ändert sich nichts an dem dauernden Getrenntleben der Ehepartner.
Da der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben konnte, hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Diese bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten , da gemäß § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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